Die Kündigungsfristen

Je nachdem, wie lange der Arbeitnehmer dem Betrieb angehört bzw. wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht, sind unterschiedliche Kündigungsfristen zu beachten. Die Kündigungsfristen werden dabei gesetzlich im § 622 BGB geregelt. Zusätzlich gibt es oftmals Kündigungsfristen durch Tarifverträge. Die Bestimmungen in den Tarifverträgen dürfen dabei die gesetzlichen Kündigungsfristen über- oder unterschreiten. Jedoch darf ein einfacher Arbeitsvertrag keine Sonderregelung zu den Kündigungsfristen vorsehen, wenn diese zu Ungunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Regelungen abweichen, diese also verkürzen.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer zunächst vier Wochen. Der Arbeitsvertrag ist dabei jeweils zum 15. oder zum Monatsende kündbar. Sollte die Kündigung während der Probezeit erfolgen, dann gilt bei entsprechender Vereinbarung eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Dauer der Probezeit darf jedoch maximal sechs Monaten betragen. Diese gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gilt sowohl für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt, als auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst. Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer tritt auch mit längerer Betriebszugehörigkeit keine Verlängerung der Kündigungsfristen ein, wenn dies nicht anders vertraglich vereinbart wurde, was jedoch oft der Fall ist. Jedoch gibt es bei der Kündigung durch den Arbeitgeber verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen, aufgrund der Länge der Betriebszugehörigkeit. Diese sind wie folgt gestaffelt:


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Jahre Betriebszugehörigkeit: ein Monat
5 Jahre Betriebszugehörigkeit: zwei Monate
8 Jahre Betriebszugehörigkeit: drei Monate
10 Jahre Betriebszugehörigkeit: vier Monate
12 Jahre Betriebszugehörigkeit: fünf Monate
15 Jahre Betriebszughörigkeit: sechs Monate
20 Jahre Betriebszugehörigkeit: sieben Monate

 

Diese Kündigungsfristen gelten jeweils zum Ende eines Monats. Dabei zählten bisher lediglich die Zeiten der Betriebszugehörigkeit nach dem vollendeten 25. Lebensjahr. War der Arbeitnehmer bereits vor dieser Zeit im Betrieb beschäftigt, dann wurden diese Jahre der Betriebszugehörigkeit bei den gesetzlichen Kündigungsfristen nicht berücksichtigt. Da dies laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes als Diskriminierung der jüngeren Arbeitnehmer anzusehen war, wurde diese Regelung im Gesetz entfernt. Aus diesem Grund sind nunmehr auch die Betriebszugehörigkeitsjahre vor dem vollendeten 25. Lebensjahr bei Berechnung der Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Auch eine Ausbildung ist zeitlich der Betriebszugehörigkeit zuzurechnen, wenn sich das Arbeitsverhältnis danach unmittelbar anschliesst.

Neben diesen Kündigungsfristen gibt es auch Ausnahmeregelungen, wie zum Beispiel bei einem Aushilfevertrag von wenigen Monaten. In diesen Fällen dürfen sich die beiden Vertragsparteien auch darauf einigen, dass die Kündigungsfrist nur wenige Tage beträgt. Die Einhaltung von Kündigungsfristen ist jedoch nur bei einer ordentlichen Kündigung notwendig. Bei einer außerordentlichen Kündigung kann die Kündigung auch fristlos, also per sofort erfolgen.