Die Kündigungsgründe

Für das Aussprechen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist laut dem allgemeinen Kündigungsschutz in vielen Fällen ein Kündigungsgrund erforderlich. Zwar ist die Angabe eines Kündigungsgrundes nicht notwendig, jedoch darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis laut dem Kündigungsschutzgesetz nur unter bestimmten Gründen kündigen. Die Kündigungsgründe lassen sich dabei in die verhaltensbedingten, in die personenbedingten und in die betriebsbedingten Gründe unterscheiden.

Bei einem verhaltensbedingten Kündigungsgrund liegt ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vor. Vor der Kündigung muss der Arbeitnehmer in der Regel durch eine Abmahnung auf das Fehlverhalten hingewiesen werden. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe liegen zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitnehmer besonders häufig zu spät zur Arbeit kommt. Zu der verhaltensbedingten Kündigung zählt auch die Verdachtskündigung. Von dieser wird gesprochen, wenn es besonders starke Verdachtsmomente gegen das Verhalten des Arbeitnehmers gibt, wodurch das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer zerstört ist, so dass unter diesen Umständen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist. Diese Art der Kündigung kann je nach Fall sowohl ordentlich als auch außerordentlich ausgesprochen werden.

Bei einer personenbedingten Kündigung liegen die Gründe für die Kündigung direkt in der Person des Arbeitnehmers. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Da der Arbeitnehmer die Gründe für diesen Kündigungsgrund nicht beeinflussen kann, ist eine Abmahnung bei Vorliegen dieses Grundes nicht erforderlich.

Von betriebsbedingten Kündigungsgründen wird gesprochen, wenn eine oder mehrere Arbeitsplätze aufgrund der betrieblichen Situation gestrichen werden müssen. Für die Streichung der Stellen ist eine Sozialauswahl erforderlich.