Die Kündigungsgründe

Für das Aussprechen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist in vielen Fällen ein Kündigungsgrund erforderlich, zumindest, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Zwar ist die Angabe eines Kündigungsgrundes in der Kündigung nicht notwendig, jedoch darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gemäß dem Kündigungsschutzgesetz nur bei Vorliegen bestimmter Gründen kündigen. Die Kündigungsgründe lassen sich dabei in die verhaltensbedingten, in die personenbedingten und in die betriebsbedingten Gründe unterscheiden.

Bei einem verhaltensbedingten Kündigungsgrund liegt ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers vor. Vor der Kündigung muss der Arbeitnehmer in der Regel durch eine Abmahnung auf das Fehlverhalten hingewiesen werden. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe liegen zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitnehmer besonders häufig zu spät zur Arbeit kommt. Zu der verhaltensbedingten Kündigung zählt auch die Verdachtskündigung. Von dieser wird gesprochen, wenn es besonders starke Verdachtsmomente gegen den Arbeitnehmer gibt, ein Fehlverhalten begangen zu haben, ohne dass dies jedoch nachweisbar ist. Auch in einem solchen Fall kann das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer so zerstört sein, dass unter diesen Umständen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist. Diese Art der Kündigung kann je nach Fall sowohl ordentlich als auch außerordentlich ausgesprochen werden.

Bei einer personenbedingten Kündigung liegen die Gründe für die Kündigung direkt in der Person des Arbeitnehmers. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu übernehmen, oder aber bei häufiger Kurzerkrankung des Arbeitnehmers. Da der Arbeitnehmer die Gründe für diesen Kündigungsgrund nicht beeinflussen kann, ist eine Abmahnung bei Vorliegen dieses Grundes nicht erforderlich.

Von betriebsbedingten Kündigungsgründen wird gesprochen, wenn einer oder mehrere Arbeitsplätze aufgrund der betrieblichen Situation entfallen, da eine Weiterbeschäftigung auf diesen Arbeitsplätzen künftig nicht mehr möglich ist. Der Grund kann unter anderem eine interne Umstrukturierung oder der Abbau einer Hierarchieebene sein. Für die Streichung der Stellen ist in der Regel eine Sozialauswahl erforderlich, nach der zunächst die weniger sozial schutzwürdigen Arbeitnehmer gekündigt werden.