Der Kündigungsschutz

Die Kündigung eines Arbeitnehmers darf grundsätzlich nicht der Maßregelung dienen, diese darf nicht sittenwidrig sein und darf auch nicht diskriminieren. Daneben schützt das Kündigungsschutzgesetz, kurz KSchG, einige Arbeitnehmer vor willkürlichen und ungerechtfertigten Kündigungen durch den Arbeitgeber. Um durch den allgemeinen Kündigungsschutz geschützt zu sein, muss der Arbeitnehmer jedoch über ein Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten Dauer verfügen. Diese Wartezeit wird im §1 des Kündigungsschutzgesetzes im Absatz 1 geregelt. Zudem muss der Betrieb über mehr als zehn Beschäftigte verfügen. Demnach ist eine ordentliche Kündigung bei solchen Betrieben unwirksam, wenn vorab keine Sozialauswahl getroffen wurde. Dies soll verhindern, dass Kündigungen nicht sozial ungerechtfertigt ausgesprochen werden.

Kündigung nur als letztes Mittel zulässig

Laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist bei allen ordentlichen Kündigungen zu beachten, dass diese nur wirksam sind, wenn die Kündigungen auch verhältnismäßig sind. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nur dann beendet werden soll, wenn der Arbeitnehmer auch an anderen Stellen im Betrieb nicht beschäftigt werden kann. Dies beinhaltet auch, dass keine Änderungskündigung möglich ist und dass der Arbeitnehmer auch durch Schulungsmaßnahmen nicht in der Lage sein wird, ein anderes Arbeitsverhältnis im Betrieb einzunehmen. Dies bezieht sich unter Umständen auch auf die weiteren Betriebe eines Unternehmens.

Sonderkündigungsschutz

Daneben gibt es für bestimmte Personengrupppen einen Sonderkündigungsschutz. Dieser gilt unter anderem für Schwerbehinderte, für Mütter, Schwangere, Personalräte, Betriebsratsmitglieder, Immissionsschutzbeauftragte, Auszubildende, Arbeitnehmer in Eltern- oder Pflegezeit, sowie für Wehr- und Ersatzdienstleistende. Durch den Sonderkündigungsschutz sind diese Arbeitnehmer in unterschiedlichen Stufen unkündbar. Diese bedeutet, dass bei diesen Personengruppen eine ordentliche Kündigung nicht ohne Weiteres zulässig ist. Jedoch kann es bei betriebsbedingten Kündigungen, bei der erfolgten Sozialauswahl, auch bei diesen Personengruppen in Einzelfällen zur wirksamen Kündigung kommen. Vor der Kündigung eines Arbeitnehmers muss der Betriebsrat angehört werden, sofern ein solcher vorhanden ist.

Zudem gelten auch langjährige Arbeitnehmer in vielen Fällen als unkündbar. In diesen Fällen wird zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt, dass nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeitsdauer der Arbeitnehmer nicht mehr ordentlich kündbar ist. Diese Regelungen gibt es zum Beispiel in Westdeutschland im öffentlichen Dienst. Wenn ein Arbeitnehmer mindestens das 40. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mehr als 15 Jahre zugehörig ist, dann kann dieser nicht mehr ordentlich gekündigt werden.