Die Kündigungsschutzklage

Nach Erhalt einer Kündigung hat der Arbeitnehmer nur drei Wochen Zeit, diese durch eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht anzugreifen. Die Frist gilt ab dem Zugang der Kündigung. Erfolgt die Klagerhebung nicht innerhalb dieses Zeitraums, gilt die Kündigung als wirksam. Dies wird auch als materielle Präklusion bezeichnet, die gesetzlichen Regelungen dazu befinden sich im §4 und 7 des Kündigungsschutzgesetzes. Nachträglich kann die Kündigungsschutzklage nur unter einigen wenigen Voraussetzungen eingereicht werden.

Inhalt der Kündigungsschutzklage

Bei der Kündigungsschutzklage sind einige inhaltliche Mindestanforderungen zu beachten. Mit dieser Klage greift der Arbeitnehmer eine konkrete Kündigung des Arbeitgebers an. Dabei müssen zunächst das jeweilige Gericht, der Beklagte und der Kläger aufgeführt werden. Zudem muss ein Klageantrag bezüglich der streitgegenständlichen Kündigung enthalten sein und die Tatsachen, welche die Klage begründen, müssen aufgeführt werden. Die Kündigungsschutzklage kann wahlweise schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden oder aber auch bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts zu Protokoll erklärt werden. Vor dem Arbeitsgericht ist es für den Kläger nicht erforderlich, dass dieser sich durch einen Anwalt vertreten lässt, denn es herrscht bei diesem Gericht kein Anwaltszwang. Wegen der Komplexität der Materie ist es jedoch meist ratsam, einen qualifizierten Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Dieser kann auch die Erfolgschancen einer Klageinreichung im Vorfeld bewerten.

Bei einer Kündigungsschutzklage überprüft das Arbeitsgericht in erster Linie die Wirksamkeit der Kündigung. Dies bedeutet, dass die soziale Rechtfertigung gemäß dem Kündigungsschutzgesetz überprüft wird, falls dieses Anwendung findet, was nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall ist. Aber auch weitere Unwirksamkeitsgründe werden überprüft, insbesondere Formmängel, wie zum Beispiel mangelnde Schriftform der Kündigung bei fehlender Unterschrift.

Durch die Kündigungsschutzklage soll ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eingeklagt werden. Eine Klage auf Abfindung ist in Deutschland nicht vorgesehen. Dabei enden statistisch jedoch viele der eingereichten Kündigungsschutzklagen durch einen Vergleich. Durch diesen wird das Arbeitsverhältnis unter beidseitigem Einverständnis beendet und der Arbeitnehmer erhält dafür in der Regel eine Abfindung. Der Vergleich wird von den Parteien geschlossen um eine Fortführung des Prozesses zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewinnen. Er stellt einen Vertrag zwischen den Parteien dar, der letztlich frei ausgehandelt werden kann. Je nach Prozesschancen im Kündigungsschutzverfahren zeigen sich die Parteien dabei mehr oder weniger vergleichsbereit. Bei der Formulierung eines Vergleiches – wie auch eines Abwicklungsvertrages nach Kündigung – sollten Sie sich von einem Fachmann beraten lassen, um nichts zu übersehen.